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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Nachunternehmerwechsel ist keine wesentliche Auftragsänderung

Grundsätzlich muss ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden, wenn es zu wesentlichen Veränderungen des öffentlichen Auftrages während der Vertragslaufzeit kommt.

Kommt es während der Vertragslaufzeit zu wesentlichen Veränderungen des öffentlichen Auftrages, muss in der Regel ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden. Dass dieser Grundsatz aus § 132 Abs. 1 GWB nicht zwangsläufig für die Veränderung von Nachunternehmerverträgen gilt, hat die Vergabekammer Bund in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.

Der Vertragspartner eines öffentlichen Auftraggebers hatte einen Teil der von ihm geforderten Leistung vertragsgemäß von einem Nachunternehmer erbringen lassen. Diesen wollte der Auftragnehmer nach Beendigung des mit dem Nachunternehmer abgeschlossenen Vertrags gegen einen anderen Nachunternehmer austauschen. Die VK des Bundes hat entschieden, dass in solchen Fällen kein neues Vergabeverfahren durchzuführen ist, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer, bei der Auswahl seiner Nachunternehmer, vertraglich die freie Auswahl zugesichert hatte. Der Austausch des Nachunternehmers sei dann vom ursprünglichen Vertrag mit umfasst; eine Veränderung des Vertrages liege nicht vor. Auf Veränderungen im Vertragsverhältnis zwischen Auftragnehmern und Nachunternehmer, komme es bei der Prüfung von § 132 Abs. 1 GWB nicht an.

Sowohl die öffentlichen Auftraggeber als auch deren direkte Vertragspartner dürfte diese Entscheidung erfreuen, da sie letztlich zum Einsatz von Nachunternehmern ermutigt, was in aller Regel zu einer Kostensenkung für den Auftraggeber führt und es den Auftragnehmern ermöglicht, flexibel an mehreren, inhaltlich diversen Vergabeverfahren teilzunehmen. Die Parteien sollten in der Praxis aber darauf achten, Regelungen zur Auswahl und Eignung von Nachunternehmern sowie den Zustimmungserfordernissen des Auftraggebers, vertraglich zu vereinbaren.

Quelle:

Bundeskartellamt

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Beschluss
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