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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Nebenangebote im Preiswettbewerb: doch zulässig?

Nebenangebote sind auch dann zulässig, wenn nur per Preis über den Zuschlag entschieden wird.

Öffentliche Auftraggeber lassen in Vergabeverfahren häufig Nebenangebote zu und ermöglichen Bietern so, Lösungen anzubieten, die in bestimmten Punkten von der Leistungsbeschreibung abweichen. Vergaberechtlich umstritten ist, ob Nebenangebote auch dann zugelassen werden können, wenn allein der Preis über den Zuschlag entscheiden soll und nicht etwa auch weitere, qualitative Kriterien.

Das OLG Schleswig bejaht dies und widerspricht damit vorhergehenden Entscheidungen des OLG Düsseldorf in vergleichbaren Fällen. Anders als dieses sieht er hierin keinen Verstoß gegen die EU-Vergaberichtlinien. Eine Divergenzvorlage an den BGH oder eine Vorabentscheidung an den EuGH lehnt der Senat aber ab, da diese Frage in den entgegen stehenden Entscheidungen nicht entscheidungserheblich gewesen sei. Da aber auch die Entscheidung des OLG Schleswig sich nicht allein auf diese Frage stützt, bleibt eine Bindungswirkung für die Vergabekammern zweifelhaft und die Rechtslage unsicher.

Praxistipp

Solange weder der BGH noch der EuGH Klarheit in dieser zur Zeit hoch umstrittenen Frage geben, sind alternative Wege einer innovationsfreundlichen Ausschreibung vorzuziehen. Bieter sollten überlegen, ob im Einzelfall nicht auch mehrere Hauptangebote möglich sind. Dies gilt umso mehr, als sich für Baden-Württemberg das OLG Karlsruhe zu dieser Frage noch nicht positioniert hat.

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Beschluss
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