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Selbstreinigung: Forderung in § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GWB nach aktiver Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber verstößt nicht gegen Europarecht

Bei erfolgreicher Selbstreinigung nach § 125 GWB können Unternehmen, bei denen ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB vorliegt, ihre Zuverlässigkeit wiederherstellen. Die Hürden für eine erfolgreiche Selbstreinigung nach § 125 GWB sind jedoch hoch. Unter anderem müssen die Unternehmen „die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber“ umfassend klären. Die Vergabekammer Südbayern hatte Zweifel an der Europarechtskonformität der nationalen Regelung, da die Vorlage in Art. 57 Abs. 6 RL 2014/24/EU ausschließlich eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden fordert. Öffentliche Auftraggeber seien folglich vom Wortlaut der europäischen Vorlage nicht umfasst. Strengere Vorgaben für die Selbstreinigung führten zu einer Einengung des Wettbewerbs, weshalb die Vorgaben der Richtlinie durch den nationalen Gesetzgeber nicht verschärft werden könnten.

Anlass des Vorlageersuchens war ein Nachprüfungsantrag bei dem ein Unternehmen sich gegen seinen Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB wegen der Beteiligung am so genannten „Schienenkartell“ wehrte. Der öffentliche Auftraggeber selbst war ein durch das Kartell Geschädigter, weshalb beide Parteien zeitgleich auch vor den Zivilgerichten wegen möglicher Schadensersatzansprüche stritten. Das Unternehmen hatte sich auf eine erfolgreiche Selbstreinigung berufen, die Übergabe des gegen das Unternehmen ergangenen kartellrechtlichen Bußgeldbescheids trotz Verlangen des öffentlichen Auftraggebers aber mit Verweis auf den zivilrechtlichen Rechtsstreit verweigert. Der öffentliche Auftraggeber hielt daher die Selbstreinigung mangels aktiver Zusammenarbeit für unzureichend. Hiergegen richtete sich der Nachprüfungsantrag.

Der EuGH entschied, dass ein Bieter zum Nachweis der Selbstreinigung aktiv nicht nur mit der Ermittlungsbehörde, sondern auch mit dem öffentlichen Auftraggeber zusammenarbeiten muss, sofern diese Zusammenarbeit auf die Maßnahmen beschränkt ist, die für die betreffende Prüfung unbedingt erforderlich sind. Die Europarechtskonformität der deutschen Regelung ist damit geklärt. Bieter müssen also grundsätzlich auch mit dem öffentlichen Auftraggeber aktiv zusammenarbeiten, soweit dies für die Prüfung der Selbstreinigung unbedingt erforderlich ist.

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Datum: 24.10.2018
Gericht: EuGH
Aktenzeichen: C-124/17, „Vossloh Laeis“
Typ: Urteil
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