Zum Schutz des Auftraggebers
Der BGH verpflichtet Vergabestellen zur Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote.
Die Vergabeordnungen untersagen es dem Auftraggeber, den Zuschlag auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis zu erteilen (§ 60 VgV; §§ 16d, 16d EU VOB/A). Hierdurch soll der Auftraggeber vor dem gesteigerten Risiko einer nicht einwandfreien Ausführung der ausgeschriebenen Leistung geschützt werden. Der Ausschluss eines unangemessen niedrigen Angebots dient also primär dem Interesse des Auftraggebers.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 31.01.2017 klargestellt, dass auch konkurrierende Bieter eine Prüfung solcher Angebote verlangen können, die wegen eines signifikanten Abstands zum nächstgünstigen Angebot oder aufgrund sonstiger Anhaltspunkte ungewöhnlich niedrig erscheinen. Dabei komme es – so der Bundesgerichtshof – nicht darauf an, ob der konkurrierende Bieter eine Marktverdrängungsabsicht des auffallend günstigen Bieters darlege. Denn hierzu wird der die Prüfung verlangende Bieter in der Regel gar nicht in der Lage sein. Demnach wird der Ausschluss ungewöhnlich niedriger Angebote vermehrt von unterlegenen Bietern eingefordert werden können.
Quelle: BRP Renaud und Partner mbB
Autor: Dr. Lars Knickenberg