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Service, Nachrichten
22.02.2016, Bayern

Beschaffungen zur Versorgung von Flüchtlingen

Im Allgemeinen Ministerialblatt Nr. 12/2015 wurde die Bekanntmachung zu Beschaffungen zur Versorgung von Flüchtlingen vom 8. Dezember 2015, Az. B II 2 – G 27/15 veröffentlicht.

Danach können unterhalb der EU-Schwellenwerte staatliche und kommunale Beschaffungen von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen zum Zweck der Unterbringung, Sicherheit, Versorgung oder Betreuung von Flüchtlingen und zur Schaffung von Wohnraum für anerkannte Flüchtlinge unter erleichterten Voraussetzungen durchgeführt werden. So ist in bestimmten Fällen eine freihändige Vergabe zulässig, wenn nicht offensichtlich Zeit zur Durchführung regulärer Vergabeverfahren besteht. Zudem kann in der Regel auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet werden. Auch ist bei der Vergabe von Bauaufträgen die Eintragung der Bieter in das Verzeichnis PQ-VOB bzw. die Vorlage von Bescheinigungen entbehrlich, wenn keine Zweifel an der Eignung des Unternehmens bestehen. Weitere Erleichterungen gibt es im Bereich der Vergabedokumentation. Die Bekanntmachung ist zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten und gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2017.

Quelle: Auftragswesen Aktuell Nr. 2/2016 der Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg

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