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Service, Nachrichten
23.01.2017, Bayern

Neue Wertgrenzen und Vorschriften

In Bayern traten geänderte Vorschriften für kommunale Auftragsvergaben sowie neue Wertgrenzen in Kraft.

Bayern hat zum 01.01.2017 die Wertgrenze für die Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe für Liefer- und Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 5 I) VOL/A auf 50.000 Euro (netto) für alle staatlichen und kommunalen Auftraggeber erhöht. Bislang lag diese Wertgrenze bei 25.000 Euro. Gleichzeitig wird auf die Veröffentlichungspflicht nach § 19 Abs. 2 VOL/A sowie Anlage 2 zur Korruptionsbekämpfungsrichtlinie (KorruR) hingewiesen.

Zudem wurde der Höchstwert für die Zulässigkeit des Direktkaufs abweichend von § 3 Abs. 6 VOL/A auf 1.000 Euro (netto) festgesetzt. Bislang war ein Direktkauf bis 500 Euro zulässig. Eine redaktionelle Änderung betrifft die Umbenennung des für Änderungen oder Fortschreibungen der VOL/A und der VOL/B zuständigen früheren Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie in das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie.

Geänderte Vorschriften für kommunale Auftragsvergaben

Ebenfalls zum 01.01.2017 sind die Vorschriften für bayerische kommunale Auftragsvergaben geändert worden. Danach werden zunächst die aktuellen Fassungen des 1. Abschnitts der VOB/A (i.d.F. vom 22.06.2016) sowie der VOB/B, grundsätzlich für verbindlich anwendbar erklärt.

Gegenstand der Bekanntmachung sind darüber hinaus aktualisierte Hinweise, u.a. auf anzuwendende Vergabebestimmungen des Bundes für Aufträge ab den EU-Schwellenwerten, wie das neue Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vergabeverordnung, die Sektorenverordnung, die Konzessionsverordnung und den 2. Abschnitt der VOB/A. Zudem wird darauf aufmerksam gemacht, dass Auftraggeber i.S.v. § 98 GWB statistische Meldungen nach § 8 VergStatVO zu erstatten haben.

Quelle: forum vergabe e.V., Monatsinfo 1/2017

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