Bremer Vergabeverordnung geändert
Die dritte Änderung der Bremer Vergabeverordnung betrifft insbesondere das Register über Unternehmen, die von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen sind.
Die Veröffentlichung zur Durchführung des Bremer Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Vergabeverordnung – BremVergV) vom 21. September 2010 wurde durch eine Bestimmung vom 23. April 2019 geändert. Es ist die dritte Änderung. Sie betrifft unter anderem das Register über Unternehmen, die von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen sind.
Klargestellt wird, dass nunmehr nicht nur Unternehmen, die als Auftragnehmer eines öffentlichen Auftrages gegen Mindest- und Tariflohnverpflichtungen (§17 Absatz 4 BremVergV) verstoßen haben, in das Register eingetragen werden können, sondern auch selbstständige Niederlassungen eines Unternehmens.
Sonderkommission Mindestlohn
Außerdem wurde ein Verweis auf die Regelung zur Selbstreinigung in § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und in Abschnitt 2 § 6f EU der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A neu aufgenommen.Änderungen im Tariftreue- und Vergabegesetz von 2017 haben eine Anpassung der Verordnung ebenfalls nötig gemacht. Entscheiden kann laut Gesetz über eine Aufnahme in das Register auch die Sonderkommission Mindestlohn – diese Berechtigung wurde neu eingeführt. Das Gesetz schließt ein seiner novellierten Fassung auch die Ausschlussmöglichkeit eines Nachunternehmens ein, soweit dieser einen Verstoß gegen Mindest- und Tariflohnverpflichtungen begangen hat.
Quelle:
- Freie Hansestadt Bremen (Verordnung)
- Freie Hansestadt Bremen (Senatsvorlage)