Unternehmensstruktur ist relevant
Vorsicht bei einer Änderung: Im Vergaberecht ist die Unternehmensstruktur relevant.
Wenn ein Unternehmen sich anders strukturiert, müssen die Verantwortlichen darauf achten, ob es sich in einem oder mehreren Vergabeverfahren befindet. Denn die Umstrukturierung kann Konsequenzen haben, die vom Vergaberecht bestimmt sind. Diese können bis zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen.
Denn das Unternehmen ändert seine Identität. Dies geschieht etwa, indem ein Unternehmen eine andere Rechtsform annimmt beziehungsweise mit einem anderen, wenn auch zum Beispiel konzerneigenen, fusioniert.
„Welche Konsequenzen das sind, hängt davon ab, in welchem Stadium des Vergabeverfahrens sich die Umstrukturierung vollzieht“, erläutert Rechtsanwalt Oliver Hattig im Vergabenewsletter des Bundesanzeigers in der Ausgabe 1/2015.
Folgende Zeiträume müsse das Unternehmen beachten: den zwischen der Bekanntmachung des Auftrags bis zur Angebotsabgabe beziehungsweise dem Ende der Bewerbungsfrist, den Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Zuschlag oder den nach der Zuschlagserteilung.
Bewirbt sich ein Unternehmen, das seine Umstrukturierung abgeschlossen hat, bekommt es keine Probleme. Ebenso wenig, wenn es zu diesem Zeitpunkt ein Angebot abgibt. „Die Überprüfung der Eignung des Unternehmens kann sich durchaus auf das Vorgängerunternehmen beziehen, wenn der Auftrag etwa durch dasselbe Personal durchgeführt werden soll und auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des neuen Unternehmens gesichert ist“, so Hattig.
Sobald jedoch das Angebot abgegeben ist, ist die Umstrukturierung problematisch. denn mit der Identitätsänderung ändert sich auch das Angebot. Dies ist im Vergaberecht nicht zulässig. „Scheidet ein Mitglied einer Bietergemeinschaft aus, gilt dies nicht, da die Bietergemeinschaft unabhängig vom Bestand ihrer Mitglieder am Rechtsleben teilnimmt“, legt Hattig dar. Dieses Mitglied darf aber nicht durch ein neues ersetzt werden. Auch wenn ein Bieter den Zuschlag erhalten hat, darf er nicht ohne Weiteres umstrukturieren.
Quelle: Staatsanzeiger, Ausgabe 10/2015