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Service, Nachrichten
03.07.2017, Deutschland

Wettbewerbsregister beschlossen

In seiner abschließenden Beratung am 1. Juni 2017 ebnete der Bundestag den Weg für das Wettbewerbsregistergesetz.

Über das Wettbewerbsregister erfahren öffentliche Auftraggeber, ob ein Bieter wegen begangener Wirtschaftsdelikte oder andere gravierende Straftaten vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden muss. Eine Abfragepflicht besteht ab einem Auftragswert von 30.000 Euro. Zuvor hat der Wirtschaftsausschusses des Bundestags am 31. Mai 2017, den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf mit einigen Änderungen angenommen hatte. Die Änderungen betrafen u.a. die Aufnahme eines Akteneinsichtsrechts neben dem Auskunftsrecht, das sich an § 147 Abs. 1 StPO anlehnt sowie ein Auskunftsrecht der Stellen, welche aktuell die Präqualifikationsverzeichnisse bzw. zukünftig das amtliche Verzeichnis nach § 48 VgV führen. Das amtliche Verzeichnis wird bei den Industrie- und Handelskammern eingerichtet.

Quelle: Auftragsberatungszentrum Bayern e.V.

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