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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Nachforderung inhaltlich unzureichender Eignungsnachweis unzulässig!

Ist ein Eignungsnachweis vollständig aber unzureichend, hat der Auftraggeber keine Möglichkeit, diesen bzw. einen Ersatz nachzufordern.

Im Zuge der Vergaberechtsreform 2016 wurden die Möglichkeiten zur Nachforderung von Eignungsnachweisen in der Vergabeverordnung (VgV) ausgeweitet. Der Ausschluss von Bietern wegen formaler Mängel soll hierdurch vermieden werden. Nach § 56 Abs. 2 VgV kann der öffentliche Auftraggeber nunmehr Bieter auffordern:

  • fehlende unternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen
  • unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen zu vervollständigen
  • fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen zu korrigieren

Was war passiert?

Das OLG Koblenz hatte den Fall zu beurteilen, dass der öffentliche Auftraggeber als Eignungsnachweis das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 5 Mio. forderte. Ein Bieter legte eine Bescheinigung über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von höchstens EUR 3 Mio. je Versicherungsfall und eine maximale Versicherungssumme pro Versicherungsjahr von EUR 6 Mio. vor.

Nach Auffassung des OLG Koblenz fehlten demnach 2 Millionen, da aus dessen Sicht der Begriff „Deckungssumme“ in Bezug auf den geforderten Eignungsnachweis nur so verstanden werden kann, dass bei der Auftragsausführung entstehende Schäden auch bei nur einem Versicherungsfall mit mindestens EUR 5 Mio. abgesichert sein müssen. Der Nachweis erfüllte damit die Voraussetzungen nicht.

Zum Beschluss

In dieser Konstellation erachtet das OLG eine Nachforderung als unzulässig. Es handelt sich demnach nicht um fehlende Unterlagen, da ein Nachweis vorgelegt wurde. Weiterhin liegt auch nicht ein Fall unvollständiger Unterlagen vor. Der Nachweis enthielt auch alle Angaben, die er formal enthalten musste. Auch handelt es sich nicht um eine Korrektur fehlerhafter Unterlagen, da der eingereichte Nachweis formal vollständig war und den Inhalt hatte, den er nach dem Willen des Ausstellers haben sollte. Ein Austausch oder eine inhaltliche Änderung ist dann als nachträgliche Veränderung des Inhalts eines Teilnahmeantrags unzulässig, wenn sie über die bloße Korrektur offensichtlicher Tippfehler, Rechenfehler oder ähnlichem hinausgeht.

Das OLG Koblenz merkt ergänzend an, dass es zwar ungerecht erscheinen mag, dass die Nachforderung eines überhaupt nicht vorgelegten Nachweises zulässig sei (fehlende Unterlagen), die Vorlage eines unzureichenden Nachweises hingegen nicht. Dies sei aber auf Grund des klaren Gesetzeswortlautes hinzunehmen.

Praxistipp

Prüfen Sie die Vorgaben für die Eignungsnachweise genau. Erfüllen Sie etwa die Anzahl der geforderten Referenzen oder deckt, wie in diesem Fall, Ihre Versicherung den geforderten Betrag ab? Manches lässt sich auch nicht mehr seitens der Auftraggeber nachfordern.

Quelle:

Menold + Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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