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Vergaberecht, aktuelle Urteile

OLG Karlsruhe konkretisiert Grenzen für Splitterlose

Öffentliche Auftraggeber sollten mittelstandsfreundlich und losweise ausschreiben, so dass nicht unbedingt Bietergemeinschaften gegründet werden müssen.

Öffentliche Auftraggeber müssen gem. § 97 Abs. 3 GWB möglichst mittelstandsfreundlich und insbesondere losweise ausschreiben. Zudem müssen die Lose so groß bzw. klein sein, dass dem Mittelstand eine Chance bleibt, ein Angebot abzugeben – und zwar auch ohne eine Bietergemeinschaft zu bilden.

Das OLG Karlsruhe hat nun aber bekräftigt, dass dies in Branchen mit fast ausschließlich kleinen und mittelständischen Unternehmen nicht jedem Unternehmen die Teilnahme ermöglichen muss. Ausreichend ist, wenn die Zahl der mittelständischen Unternehmen hinreichenden Wettbewerb sicherstellt. Zudem besteht auch keine Pflicht zur Bildung von „Splitterlosen“. Konkret dargelegte Mehrkosten für Koordinierungs- und Überwachungsleistungen in der Auftragsausführung können einen größeren Loszuschnitt rechtfertigen, auch wenn sie nicht so hoch sind, dass sie „völlig aus dem Rahmen fallen“.

Praxistipp

Das OLG Karlsruhe stärkt den Spielraum des Auftraggebers beim Loszuschnitt. Das bedeutet zugleich aber auch Begründungsaufwand: Der Auftraggeber muss bei einer mittelstandsfeindlichen Losvergabe im Zweifel die entstehenden Mehrkosten so konkret wie möglich darlegen.

Quelle: Menold Bezler Rechts­an­wälte Part­ner­schaft mbB

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