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Service, Nachrichten
24.05.2016, Brandenburg

Verfahrenswahl im Unterschwellenbereich

Wahlfreiheit zwischen öffentlicher Ausschreibung und beschränkter Ausschreibung nach Teilnahmewettbewerb.

Mit Schreiben vom 13.4.2016 hat das brandenburgische Ministerium des Innern und für Kommunales angekündigt, dass mit Blick auf seinem Zuständigkeitsbereich nicht kommunalaufsichtsrechtlich eingeschritten wird, wenn anstelle einer in der VOB/A Abschnitt 1 und VOL/A vorgesehenen öffentlichen Ausschreibung eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird.

Die Änderungen des Vergaberechts im Oberschwellenbereich und die dort geregelte Gleichstellung von offenem und nicht offenem Verfahren werden hierbei durch das MIK näher erläutert. Der Begriff der „öffentlichen Ausschreibung“ in § 30 Abs. 1 KomHKV sei recht weit und unterscheidet sich deutlich von der öffentlichen Ausschreibung nach VOB/A Abschnitt 1 und VOL/A, so das MIK. Maßgeblich ist es, einem unbegrenzten Adressatenkreis die Vergabeabsicht in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

Diese Voraussetzungen erfüllt auch eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb. Der Teilnahmewettbewerb gewährleiste einen Grad an Öffentlichkeit, der ausdrücklich als der ausschlagegebende Grund für die Entscheidung des MIK bezeichnet wird. Dabei reagiert das MIK im Vorfeld auf eine erwartete Anpassung der Vorschriften zur Wahlfreiheit der Auftraggeber und übergibt den unteren Kommunalaufsichtsbehörden die Verantwortung, gegenüber den ihrer Aufsicht unterliegenden Gemeinden, Ämtern und Zweckverbänden entsprechend zu verfahren.

Quelle: forum vergabe e.V., Monatsinfo 05/2016

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