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Service, Nachrichten
21.10.2015, Thüringen

Schnellere Verfahren

Thüringen sieht beschleunigte Vergabeverfahren zur Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen vor.

Dies geht aus einem Rundschreiben des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft an die Landesressorts hervor. Für den Oberschwellenbereich verweist das Ministerium insoweit auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) vom 24.08.2015 und die darin bekannt gegebenen Möglichkeiten zur Beschleunigung von Vergabeverfahren, die bei öffentlichen Aufträgen zur Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Anspruch genommen werden können. Dafür käme insbesondere das beschleunigte nicht offene Verfahren, aber auch das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb in Betracht.

Besonders deutlich weist das Landesministerium darauf hin, dass von den durch diese Interpretation eröffneten Möglichkeiten nur im erforderlichen Umfang Gebrauch gemacht werden solle. Dies betreffe sowohl den Grund der Beschaffung (Unterbringung von Flüchtlingen) als auch den Umfang (Vertragsdauer und Volumina).

Aus Gründen des Gleichklangs und der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung hält es das Thüringer Wirtschaftsministerium für geboten, auch im Unterschwellenbereich zur Anwendung der freihändigen Vergabe den Ausnahmetatbestand der Dringlichkeit entsprechend den Ausführungen des Rundschreibens des BMWi auszulegen.

Änderungen auch bei Wertgrenzen

Daneben gelten die „Erste Änderung der Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge“ vom 14.04.2015 und die dort eröffneten Möglichkeiten weiter fort. Diese hat die bestehenden Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben erheblich erhöht, ansonsten aber die übrigen Regelungen für die Wertgrenzen bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen unverändert fortbestehen lassen.

Danach sind bei Bauleistungen zur Unterbringung, Sicherheit, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen ohne weitere Einzelbegründung eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe bis zu einem geschätzten Gesamtauftragswert von weniger als 3 Mio. Euro netto zulässig. Vor Inkrafttreten dieser Änderung waren beschränkt ausgeschriebene Bauleistungen ohne weitere Einzelbegründung lediglich bis zu einem geschätzten Gesamtauftragswert von 150.000 Euro netto und freihändig vergebene Bauleistungen bis zu einem geschätzten Gesamtauftragswert von 50.000 Euro netto zulässig.

Bei Liefer- und gewerblichen Dienstleistungen für Unterbringung, Sicherheit, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen sind ohne weitere Einzelbegründung eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe bis zu einem geschätzten Auftragswert von weniger als 180.000 Euro netto zulässig. Vor Inkrafttreten dieser Änderung waren beschränkt ausgeschriebene Liefer- oder gewerbliche Dienstleistungen ohne weitere Einzelbegründung lediglich bis zu einem geschätzten Gesamtauftragswert von 50.000 Euro netto und freihändig vergebene Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem geschätzten Gesamtauftragswert von 20.000 Euro netto zulässig.

Die geänderten Wertgrenzen gelten bereits und sind zunächst bis 31.12.2015 befristet.

Quelle: Monatsinfo 10/2015 von forum vergabe e.V.

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