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Service, Nachrichten
20.03.2019, Mecklenburg-Vorpommern

UVgO in Mecklenburg-Vorpommern

Die Unterschwellenvergabeverordnung gilt jetzt auch in Mecklenburg-Vorpommern. Mit dem Erlass wurden auch Wertgrenzen für bestimmte Ausschreibungsverfahren bekannt gemacht.

Seit Jahresanfang ist die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) auch in Mecklenburg-Vorpommern Pflicht. Nach dem Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Anwendungsbereich des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Vergabeerlass – VgE M-V) vom 12.12.2018 sind eine Reihe bisheriger Verwaltungsvorschriften zugunsten der neuen Regelung außer Kraft getreten. Seit dem 1. Januar 2019 ist also nunmehr die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) anstelle von Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung VOL/A auf Landesebene anzuwenden. Teil B ist auch weiterhin anzuwenden.

Zugleich wurden in dem Erlass verschiedene Wertgrenzen bekannt gemacht. So wurde etwa die Wertgrenze für die Erteilung eines Direktauftrags sowohl bei der Vergabe von Bauleistungen als auch bei der Vergabe von sonstigen Leistungen auf einen voraussichtlichen Auftragswert in Höhe von 5.000 Euro angehoben. Die UVgO beinhaltet keine Regelungen zur Freihändigen Vergabe. An die Stelle der Freihändigen Vergabe tritt nunmehr die in Paragraf 12 der UVgO geregelte Verhandlungsvergabe, die grundsätzlich soweit zulässig ist, dass ein voraussichtlicher Auftragswert von 100.000 Euro nicht überschritten wird.

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