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Service, Nachrichten
02.05.2018, Brandenburg

UVgO ist eingeführt

Mit einer Änderungsverordnung zu §30 KomHKV, die ab dem 1.5.2018 gilt, führt das Ministerium des Innern und für Kommunales die UVgO mit einigen Ausnahmen im kommunalen öffentlichen Auftragswesen ein.

Im Unterschwellenbereich hat das brandenburgische Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A 2016) für das kommunale öffentliche Auftragswesen zum 1. Mai 2018 verpflichtend eingeführt. Es bestehen jedoch in Brandenburg für einzelne Bestimmungen Ausnahmen. Zum einen kann der öffentliche Auftraggeber bei Unterschwellenvergaben sowohl für Liefer- und Dienstleistungen (UVgO) als auch für Bauleistungen (VOB/A) zwischen öffentlichen Ausschreibungen und beschränkten Ausschreibungen mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb wählen. Eine weitere Ausnahme bildet die stufenweise Einführung der elektronischen Vergabe nach Regelungen der UVgO. Darauf verzichtet Brandenburg. Grund hierfür ist die noch nicht flächendeckend vorhandene notwendige Infrastruktur, wie etwa der Breitbandausbau. Entscheidet sich dennoch der Auftraggeber für eine vollständige oder teilweise elektronische Vergabe, gelten die entsprechenden Vorgaben für deren Einsatz. Das Land hat entsprechende Erläuterungen zu §30 KomHKV zur Verfügung gestellt.

Quelle: vergabe.brandenburg.de, B_I MEDIEN GmbH

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