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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Anforderungen für Ausschluss bei negativer Erfahrung

Die Vergabekammer Nordbayern hat in einem Beschluss die Anforderungen zum Ausschluss eines Bieters aufgrund von negativen Vorerfahrungen festgelegt.

Bewirbt sich im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein Bieter, der bereits für den öffentlichen Auftraggeber tätig war, so stellt sich die Frage, ob Vorerfahrungen des Auftraggebers mit diesem Bieter berücksichtigt werden dürfen und welche Voraussetzungen hierfür gelten. Die Vergabekammer Nordbayern hat in einer aktuellen Entscheidung bekräftigt, dass für den Ausschluss eines Bieters wegen negativer Vorerfahrungen strenge Anforderungen gelten. Zwar ist es zulässig – positive wie negative – Vorerfahrungen bei der Zusammenarbeit mit einem Bieter im Rahmen der Eignungsprüfung zu berücksichtigen. Der Ausschluss eines Bieters wegen fehlender Zuverlässigkeit kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn es sich um gravierende Verfehlungen handelt und diese zudem vom öffentlichen Auftraggeber nachgewiesen werden können. „Übliche“ Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung reichen daher nicht aus, gerade auch aufgrund der gravierenden Wirkungen, die die Berücksichtigung negativer Vorerfahrungen für einen Bieter haben kann. Des Weiteren hat die Vergabekammer Nordbayern festgestellt, dass die Vergabestelle eine einmal getroffene Einschätzung zur Eignung eines Bieters im weiteren Verlauf des Verfahrens aufgrund bereits bekannter bzw. vorliegender Aspekte nicht mehr abändern kann. Nur dann, wenn neue Erkenntnisse auftauchen, kommt eine erneute Eignungsprüfung in Betracht.

Praxistipp

Die Vergabekammer Nordbayern zeigt auf, dass negative Vorerfahrungen der Vergabestelle mit einem Bieter nur in eng begrenzten Fällen zu dessen Ausschluss aus dem Verfahren rechtfertigen. Zudem sollten bei der Wertung alle Aspekte einbezogen werden, da eine nachträgliche Berücksichtigung nicht in Betracht kommt.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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