Mit diesem praxisrelevanten Fall beschäftigte sich zuletzt die Vergabekammer Nordbayern.
Was ist passiert?
Ein Bieter hatte in das Formblatt in der den Wartungsvertrag betreffende Ziffer den Eintrag “0,00 Euro” gemacht. Zugleich wurde in das ebenfalls in den Vergabeunterlagen enthaltene Wartungsvertragsmuster einen Preis angegeben.
Bei der Öffnung der Angebote wurde beim Angebot des Bieters und einem weiteren Bieter der Preisanteil für den Wartungsvertrag nachgetragen. Der Bieter wollte nach eigenen Angaben die Wartungskosten zu keinem Zeitpunkt mit 0,00 Euro angeben, sondern diese mit dem im Wartungsvertrag angegebenen Preis vergütetet sehen. Hiergegen wehrte sich der zeitplatzierte Bieter.
Die Entscheidung
Die Vergabekammer stellte fest, dass es sich bei den Preisangaben um zwei verschiedene Preisangaben für dieselbe Preisposition handelt. Daher habe der Bieter widersprüchliche Preisangaben gemacht und damit nicht die geforderten Preise angegeben.
Das Angebot sei in der Folge gemäß § 16a EU Abs. 2 Satz 2, § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2019 vom Vergabeverfahren auszuschließen. Insbesondere sei bei widersprüchlichen Preisangaben keine Auslegung des Angebots möglich, da einer Vergabestelle nicht die Kompetenz zustehe zu entscheiden, welche für sich gesehen eindeutigen Angaben des Bieters sie als solche anerkennt und welche nicht.
Der Vergabestelle ist auch keine Aufklärung nach § 15 EU VOB/A oder Auslegung erlaubt, da diese bei widersprüchlichen Preisangaben den Spielraum für Manipulation eröffne.
Praxistipp
Der Bieter ist gezwungen, sein Angebot vor Angebotsabgabe kritisch auf Widerspruchsfreiheit zu prüfen. Die Vergabekammern setzen widersprechende Preisangaben mit fehlenden Preisangaben gleich, sodass hierauf ein zwingender Ausschluss erfolgen muss.
Weitere Informationen
Datum: 31.01.2020
Gericht: VK Nordbayern
Aktenzeichen: RMF-SG21-3194-4-52
Typ: Beschluss