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Service, Nachrichten
12.12.2014, Deutschland

Gegensatz zur deutschen Rechtssprechung

Neue EU-Richtlinie: Verhandlungsverfahren sollen künftig auch ohne Verhandlungen möglich sein.

Die neuen EU-Vergaberichtlinien müssen bis April 2016 in das deutsche Recht umgesetzt werden. Ihr Ziel ist es unter anderem, die Vergabeverfahren zu vereinfachen, zu flexibilisieren und anwenderfreundlicher zu gestalten.

Eine der vielen Abweichungen vom bisher geltenden Vergaberecht in Deutschland betrifft Aspekte von Verhandlungsverfahren. Diese Verfahren sind in der Regel zweistufig; das für offene und nicht offene Verfahren geltende Verhandlungsverbot gilt hier nicht. Vergaberechtsexperten weisen darauf hin, dass öffentliche Auftraggeber und Bieter in Verhandlungsverfahren sowohl über die ausgeschriebene Leistung als auch über das hierfür angebotene Entgelt verhandeln dürfen.

Mindestens eine Verhandlungsrunde laut nationalem Recht

Artikel 29, Absatz 4 der neuen EU-Richtlinie besagt nun: „Die öffentlichen Auftraggeber können Aufträge auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn sie in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung darauf hingewiesen haben, dass sie sich diese Möglichkeit vorbehalten.“ Das Euroforum Vergaberecht aus Düsseldorf konstatiert hierzu, dass bislang eine solche Ausnahme nicht in Betracht kommt. Das heißt, der Auftraggeber, dem unter anderem freisteht, wie viele Verhandlungsrunden er führt, muss im Grundsatz mindestens eine Verhandlungsrunde durchführen.

Dabei müssen Bieter die Möglichkeit haben, ihre Angebote zu optimieren. Die früher übliche Praxis, eine solche Verpflichtung zu Verhandlungen nicht anzunehmen, scheint laut Euroforum Vergaberecht inzwischen überholt. Die herrschende Rechtsprechung führt aus, dass ein Verhandlungsverfahren ohne Verhandlungen den Prinzipien dieses Verfahrens widerspricht. Es gibt allerdings Ausnahmen. Sie treten ein, wenn lediglich ein Angebot vorliegt, etwa weil andere Bieter rechtmäßig von der Vergabe ausgeschlossen wurden oder lediglich ein Angebot abgegeben wurde. Verhandlungsgespräche müssen also nicht um ihrer selbst willen geführt werden. Wie immer gilt, dass öffentliche Auftraggeber auch hier die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs einhalten müssen.

VOF sieht nur Verhandlungsverfahren vor

Im Übrigen sind Verhandlungsverfahren laut VOB und VOL lediglich dann zulässig, wenn die Leistung nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass eindeutige und vergleichbare Angebote abgegeben werden können.

Dies gilt auch für geistig-schöpferische Dienstleistungen, die vertraglich nicht im Voraus spezifiziert werden können. Da bestimmte freiberufliche Dienstleitungen nach den Bestimmungen der VOF hierzu zählen, sieht diese das Verhandlungsverfahren als einzige Verfahrensart vor.

Quelle: Staatsanzeiger, Ausgabe 49/2014

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