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Service, Nachrichten
18.09.2015, Deutschland

Jahresbericht Bundeskartellamt

Das Bundeskartellamt legte kürzlich den Jahresbericht 2014 vor und präsentiert darin die wesentlichen Tätigkeiten im vergangenen Jahr.

In dem 45-seitigen Kurzbericht informiert das Bundeskartellamt über die Tätigkeiten in den verschiedenen Aufgabenbereichen. Dazu gehört u.a. auch die „Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes“. Die zwei Vergabekammern des Bundes sind hier zuständig für die Überprüfung von Ausschreibungen, die durch den Bund oder die dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Auftraggeber durchgeführt werden. Die Überprüfung findet im Rahmen eines gerichtsähnlichen Verfahrens immer dann statt, wenn ein Unternehmen, das sich an einer Ausschreibung beteiligen will oder beteiligt hat, einen Rechtsverstoß feststellt und diesen mit einem Nachprüfungsverfahren bei den Vergabekammern geltend macht.

Das Jahr 2014 im Detail

2014 erhielten die Mitarbeiter im Tätigkeitsfeld „Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes“ 124 Nachprüfungsanträge. Davon wurde in 28 Fällen den Anträgen entsprochen und 39 Anträge wurden zurückgewiesen. In 25 Fällen wurde gegen die Entscheidungen der Vergabekammern Beschwerde beim OLG Düsseldorf eingelegt.

Das vergangene Jahr waren die Nachprüfungsverfahren laut dem Kurzbericht durch ein breites Spektrum öffentlicher Beschaffungen geprägt. Einen Schwerpunkt bildeten die Beschaffungen gesetzlicher Krankenkassen, die v.a. den Einkauf rabattierter Arzneimittel und die Beschaffung von Hilfsmitteln betrafen. Weitere Schwerpunkte waren Ausschreibungen für die Erneuerung der Schienen- und Wasserverkehrsnetze sowie der Einkauf von IT-Dienstleistungen durch Bundesbehörden. Ein Ansteigen der Nachprüfungsverfahren war im militärischen Bereich zu verzeichnen, die insgesamt 14 Prozent aller Verfahren ausmachten.

Die Losaufteilung

Zudem hob das Bundeskartellamt in seinem Bericht den gesetzlich geregelten Anspruch auf Losaufteilung hervor. Die Vergabekammern haben hierzu 2014 entschieden, dass die Zugehörigkeit zum Mittelstand nicht Voraussetzung ist, um sich auf das Gebot der Fachlosbildung berufen zu können. Unterschieden werden muss dabei zwischen Teil- und Fachlosen. Während die Verpflichtung zur Teillosbildung mittelständische Interessen direkt schützt, ist die Interessenlage am Fachlosmarkt anders. Ob nämlich ein Unternehmen über die entsprechenden Spezialkenntnisse verfügt, um ein Fachlos bedienen zu können, ist von seiner Größe – und damit von seiner Zugehörigkeit zum Mittelstand – grundsätzlich unabhängig.

Die Bildung von Bietergemeinschaften

In mehreren Nachprüfungsverfahren hatten sich die Vergabekammern mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen sich Unternehmen mit einem gemeinschaftlichen Angebot – also als Bietergemeinschaft – an einer Ausschreibung beteiligen dürfen.

In Fällen, die den Abschluss von Rabattverträgen über Arzneimittel betrafen, bestätigten die Vergabekammern, dass Bietergemeinschaften auch dann zulässig sind, wenn sie demselben Konzern angehören. Wichtig ist dabei, dass die einzelnen Mitglieder der Bietergemeinschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmen können, etwa aufgrund 100-prozentiger Beteiligungsverhältnisse oder der personellen Identität bei den Mitgliedern der Geschäftsführung.

Die No-Spy-Erklärung

Im Fall der „No-Spy-Erklärung“ entschieden die Vergabekammern, dass es sich dabei nicht um ein Eignungsanforderung im Sinne des Vergaberechts handelt. Eine Vertraulichkeitswahrung sollte vielmehr als zusätzliche Ausführungsbedingung vertraglich geregelt werden.

Über das Bundeskartellamt

Das Bundeskartellamt ist die wichtigste deutsche Wettbewerbsbehörde. Als selbständige Bundesoberbehörde gehört es zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Aufgabe des Bundeskartellamtes ist es, den Wettbewerb in Deutschland zu schützen. Der gesetzliche Rahmen hierfür ist seit 1958 das „Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ (GWB), das vom Bundeskartellamt angewendet und durchgesetzt wird.

Aufgaben des Bundeskartellamts sind die Durchsetzung des Kartellverbots, die Fusionskontrolle, die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen sowie die Sektorenuntersuchung. Zudem überprüfen zwei Vergabekammern des Bundes im Bundeskartellamt die Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes.

Der Jahresbericht kann hier eingesehen werden.

Quelle: Bundeskartellamt

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