Feedback abgeben
Nach oben
Jetzt registrieren
Service, Nachrichten
13.05.2013, Hessen

Neues Vergabegesetz in Hessen ab Juli

Am 1. Juli tritt das neue Hessische Vergabegesetz vom 25. März in Kraft. Der DGB Hessen-Thüringen kritisiert.

Ende März beschloss der hessische Landtag ein neues Vergabegesetz, das am 1. Juli in Kraft tritt. Bisher sind alle wesentlichen Vergaberegelungen in einer Verwaltungsvorschrift festgehalten. Das neue Vergabegesetz enthält Regelungen zu Wertgrenzen, Interessensbekundungsverfahren, der Pflichtbekanntmachung in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank sowie die Eignungsprüfung durch Präqualifizierung aus dem bis dahin gültigen Hessischen Vergabeerlass. Das Vergabegesetz gilt ab einem Auftragswert von 10.000 Euro netto, vorbehaltlich anderer Regelungen. Während andere das Gesetz als deutliche Verbesserung für Bieter und Bewerber ansehen, äußert sich der DGB Hessen-Thüringen kritisch. Der Bezirksvorsitzende Stefan Körzell sieht darin einen Schlag ins Gesicht der Beschäftigten in Hessen, da kein vergabespezifischer Mindestlohn sowie soziale Standards festgelegt worden sind. „Wir sind der Meinung, bei der öffentlichen Auftragsvergabe sollen jene Unternehmen zum Zuge kommen, die ihre Beschäftigten vernünftig und nach Tarif entlohnen. Wir wollen keinen Wettbewerb um öffentliche Aufträge, der auf Lohndumping statt auf Innovation und Leistung beruht.“, so Körzell. Unternehmen haben sich laut Vergabegesetz an die gesetzlich und unmittelbar geltenden tariflichen Leistungen ihrer Mitarbeiter zu halten. Lieferanten und Nachunternehmer wird dieses empfohlen, jedoch müssen sie „keine Kontrollen fürchten“. Weitere Neuerungen hat die Auftragsberatungsstelle der Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern Hessen zusammengestellt. Demnach müssen Eigenbetriebe das Gesetz auch unterhalb der Schwellenwerte verbindlich anwenden. Öffentliche Ausschreibungen haben für die Eigenbetriebe Vorrang. Jedoch kann bei öffentlichen Ausschreibungen durch die Eigenbetriebe verhandelt werden, wenn dies in den Bewerbungsbedingungen ausdrücklich genannt ist. Freigrenzen sind ebenfalls in dem neuen Vergabegesetz festgelegt. Bei Bauleistungen liegen diese bei beschränkten Ausschreibungen bis eine Million Euro je Gewerk und die freihändige Vergabe ist bis 100.000 Euro durchführbar. Im Bereich der VOL beträgt die Grenze bei beschränkten Ausschreibungen weniger als 200.000 Euro und für die freihändige Vergabe bis 100.000 Euro. Nachprüfungsstellen können nun auch für den VOL-Bereich eingerichtet werden. Als VOL-Stelle kann die Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. bestimmt werden. Bisher galt dies nur für Bauausschreibungen.

Zurück
Ähnliche Nachrichten