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Service, Nachrichten
14.10.2015, Deutschland

Stellungnahme des Bundesrats

Zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts gab der Bundesrat eine Ausschussempfehlungen und Stellungnahme ab.

Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts ist inzwischen von den Bundesratsausschüssen beraten worden. Das Plenum des Bundesrates hat am 25.09.2015 eine Stellungnahme beschlossen und den Entwurf an den Bundestag weitergeleitet.

Die Änderungsvorschläge

Der Bundesrat befürwortet eine Klarstellung in § 105 Abs. 3 GWB-E, nach der Vereinbarungen über die Gewährung von Wegerechten hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Liegenschaften für die Bereitstellung oder den Betrieb fester Leitungen oder Netze, über die eine Dienstleistung für die Allgemeinheit erbracht werden soll, nicht als Konzession gelten, sofern derartige Vereinbarungen weder eine Lieferverpflichtung auferlegen, noch den Erwerb von Dienstleistungen durch den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber für sich selbst oder für Endnutzer vorsehen.

Weiter möchte der Bundesrat in § 114 Abs. 2 GWB-E sicherstellen, dass die Bundesländer bzw. deren Statistische Landesämter auf die zu erhebenden und aufzubereitenden Daten im Unterschwellenbereich zugreifen können.

Der Bundesrat regt weiter an, § 123 Abs. 2 GWB-E um die „Festsetzung einer Geldbuße“ zu ergänzen. Zwar enthalte § 123 Abs. 2 GWB-E die Anweisung, auch Verurteilungen nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten als solche nach § 123 Abs. 1 GWB-E zu behandeln. Nach der Begründung beziehe sich dies jedoch nur auf die in Nummer 1 bis 10 genannten Normen des Strafgesetzbuches, nicht aber auf § 30 OWiG. Der Bundesrat sieht hierin die Gefahr einer nicht begründbaren Ungleichbehandlung. Werde gegen ein in Deutschland ansässiges Unternehmen ein Bußgeld nach § 30 OWiG verhängt, gegen ein im Ausland ansässiges Unternehmen wegen eines vergleichbaren oder desselben Sachverhaltes sogar ein strafrechtliches Urteil, wäre das erste Unternehmen nach § 123 Abs. 1 GWB-E auszuschließen, das zweite nicht. Ein Sachgrund für eine derartige Ungleichbehandlung ist für den Bundesrat nicht erkennbar.

Ein weiterer Änderungsvorschlag betrifft § 123 Abs. 3 GWB-E, der regelt, wann das Verhalten einer verurteilten natürlichen Person einem Unternehmen zugerechnet werden kann. Nach dem bisherigen Gesetzentwurf ist der Kreis der relevanten Personen auf solche beschränkt, die bei der Begehung der Tat „als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher“ gehandelt haben. Dies soll alle Taten ohne Unternehmensbezug ausschließen. Diese Beschränkung möchte der Bundesrat streichen.

Darüber hinaus bittet der Bundesrat, den Gesetzesvorbehalt in § 129 GWB-E zu ergänzen, so dass es den Landesgesetzgebern möglich ist, nicht nur Ausführungsbedingungen, sondern auch Zuschlagskriterien festzulegen. Damit greift er eine entsprechende Empfehlung einiger Bundesratsausschüsse, über die zuvor berichtet wurde, zumindest teilweise auf.

Mit einem weiteren Änderungsvorschlag kommt der Bundesrat einem Antrag der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein nach. Mit der von den Ländern geforderten „soll“-Vorgabe anstelle der bisher im Entwurf vorgesehenen „kann“-Regelung in § 131 Abs. 3 GWB-E soll erreicht werden, dass der öffentliche Auftraggeber nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes davon absehen darf, den Personalübergang bei einem Betreiberwechsel im Rahmen der Neuvergabe des öffentlichen Auftrags vorzugeben. Damit soll verhindert werden, dass ein angesichts der Liberalisierungstendenzen im ÖPNV häufiger Wechsel der Dienstleistungsunternehmen auf dem Rücken der Beschäftigten ausgetragen wird.

An § 131 Abs. 3 GWB-E soll ferner ein neuer Satz 2 angefügt werden, nachdem der bisherige Betreiber nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber verpflichtet ist, alle hierzu erforderlichen Angaben zu machen. Für den Beschäftigungsübergang seien in den Vergabeunterlagen die betreffenden Beschäftigten aufzuführen und transparente Angaben zu ihren bestehenden Rechten und Pflichten zu machen, um eine Übernahme der Beschäftigten zu den bisherigen Arbeitsbedingungen durch den ausgewählten Betreiber zu ermöglichen. Als Folgeregelung solle ein Auskunftsanspruch des öffentlichen Auftraggebers gegenüber dem bisherigen Betreiber in das Gesetz aufgenommen werden. Durch die Ausführungsgesetze der Länder könnten weitere Regelungen getroffen werden.

Als § 131 Abs. 4 GWB-E empfiehlt der Bundesrat eine Klarstellung, dass die über den Regelungsgehalt des § 131 Abs. 3 GWB-E hinausgehenden Regelungen in den Landesvergabe- und -tariftreuegesetzen zu Artikel 4 Abs. 5 und 6 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unberührt bleiben.

Neben der Regelung des § 131 GWB-E, der nur Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr betrifft, sollen gemäß § 131a GWB-E gleiche Regeln auch für Personenverkehrsleistungen auf der Straße gelten.

Zudem möchte der Bundesrat das Spruchrichterprivileg für Mitglieder von Gerichten, d.h. die Haftungsbeschränkung zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit in § 823 Abs. 2 BGB, auf die Mitglieder der Vergabekammern ausweiten. Eine entsprechende Regelung soll in § 157 Abs. 4 Satz 3 GWB-E aufgenommen werden. Der Bundesrat hält es für angezeigt, die Regelungen zum Nachprüfungsverfahren um ein Haftungsprivileg für die Mitglieder der Vergabekammer zu erweitern, weil die Gründe für das Spruchrichterprivileg in § 839 Abs. 2 BGB auf die Mitglieder der Vergabekammer direkt zu übertragen seien.

Nun ist die Bundesregierung am Zug, ihre Stellungnahme zur Stellungnahme des Bundesrates abzugeben.

Quelle: Monatsinfo 10/2015 von forum vergabe e.V.

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