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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Aufklärungspflichten der Vergabestelle

Das OLG Düsseldorf entschied, ob der Ausschluss eines Bieters aufgrund widersprüchlicher Angaben zulässig war.

Bei der Ausschreibung für den Neubau einer Autobahn mussten Bieter eine Liste mit Angaben darüber einreichen, welche Positionen durch Nachunternehmer ausgeführt werden. In einem zweiten Schritt forderte der Auftraggeber von den mindestfordernden Bietern eine Liste der vorgesehen Nachunternehmer sowie deren Verpflichtungserklärungen an. Ein Bieter gab auf dieser Liste „Eigenleistung, keine Nachunternehmer-Leistung“ an. Daraufhin schloss ihn der Auftraggeber aus dem Vergabeverfahren aus. Begründet wurde der Ausschluss damit, dass seine Angaben widersprüchlich seien. Er könne im laufenden Verfahren keine Änderung von einer Nachunternehmerleistung zu einer Eigenleistung vornehmen. Der betroffene Bieter ging damit vor die Vergabekammer.

Der Nachprüfungsantrag des Bieters hatte Erfolg. Im Ergebnis hätte der Auftraggeber die Frage aufklären müssen. Das OLG Düsseldorf unterscheidet aber die Aufklärungs-bzw. Nachforderungspflicht nach § 16 EG Abs. 3 VOB/A und der Aufklärungsmöglichkeit nach § 15 EG Abs. 1 VOB/A. Da die angeforderte Liste mit den Namen der einzusetzenden Nachunternehmer nicht mit dem Angebot vorzulegen war, sondern erst im weiteren Verlauf des  Verfahrens verlangt wurde, fällt diese nicht unter den § 16 EG VOB/A – ein „Nachfordern“ findet nicht statt. Vielmehr ist der Auftraggeber nach § 15 EG VOB/A verpflichtet, den Widerspruch aufzuklären. Vorliegend hatte  der Sachbearbeiter des Bieters bei dem Abgleich zwischen den Angaben über die Nachunternehmer im Angebot und der späteren Aufstellung, versehentlich die falsche Angabe versendet. Ein Fehler, der leicht aufzuklären ist, und deshalb einen sofortigen Angebotsausschluss nicht rechtfertigt.

Praxistipp

Immer häufiger wird den Vergabestellen eine Verpflichtung zur Aufklärung auferlegt. Das vorrangige Interesse, einen zügigen Verfahrensablauf und Wettbewerb stattfinden zu lassen, führen dazu, dass kleine Fehler korrigiert werden können. Bieter sollten aber weiterhin mit größter Sorgfalt ihre Unterlagen prüfen, bevor diese an die Vergabestelle weitergeleitet werden.

 

Quelle: Auftragswesen AKTUELL (12 – November 2015) der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V.

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Beschluss
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