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Vergaberecht, aktuelle Urteile

eVergabe: Software darf nicht mitentscheiden

Elektronische Vergabeplattformen sorgen für einen effizienten Ablauf von Bieterverfahren. Wenn die Software aber beginnt, inhaltlich mitzuentscheiden, gilt es, Grenzen zu ziehen.

Die elektronische Vergabe soll helfen, Vergabeverfahren effizient abwickeln zu können. Dass sie ihre Tücken hat, zeigte Anfang dieses Jahres ein Fall, der im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Südbayern landete. Ein Bieter war aufgrund technischer Schranken der Vergabeplattform von der Angebotsabgabe ausgeschlossen worden.

Er wollte fristgerecht sein Angebot abgeben, wurde aber vom eVergabe-System abgelehnt. Aufgrund fehlender Produktangaben konnte er das Angebot nicht hochladen. Das Fehlen speziell dieser Angaben sei aber eine Frage der Prüfung und Wertung, so die Meinung des Bieters. Das System dürfe die Abgabe eines formgerechten elektronischen Angebotes daher nicht von vornherein unterbinden. Den Bieter treffe kein Mitverschulden.

Ausschluss rechtens, aber…

In der mündlichen Verhandlung im April 2018 bekräftigte die Vergabekammer zwar den Ausschluss des betroffenen Angebotes gemäß § 16 EU Nr. 2 i.V.m. § 13 EU Abs. 1 Nr.1 VOB/A, das der Bieter aufgrund der technischen Schwierigkeiten dann in Papierform zugestellt hatte. Eine elektronische Einreichung sei gefordert gewesen. Es komme dabei nicht auf ein Verschulden oder Vertretenmüssen an. Die ad-hoc Zulassung schriftlicher Angebote – der Auftraggeber hatte den Bieter dann nachträglich zugelassen – sei auch nicht das „geeignete Mittel zur Behebung von Problemen bei der eVergabe“, wie es in dem Beschluss der Vergabekammer Südbayern heißt.

Inhaltlich neige die Vergabekammer, so der Beschluss weiter, aber zur „Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, dass die Frage, ob fehlende Hersteller- und Typangaben nachgefordert werden können, eine materielle Frage der Prüfung und Wertung des Angebots sei, die nicht dadurch umgangen werden dürfe, dass unvollständige Angebote gar nicht in den Machtbereich des Antragsgegners gelangen und von ihm geöffnet werden könnten.“

Technisch nachgebessert

Der Antragsgegner setzte daraufhin sein Vergabeverfahren in den Stand vor der Submission zurück – damit erledigte sich das Nachprüfungsverfahren.

Die Vergabeplattform hat im Übrigen schon während des laufenden Verfahrens – und aufgrund der dadurch erkannten Problematik – technisch nachgebessert: Sie fügte die Schaltfläche „Unvollständige Angebote akzeptieren“ ein. Damit kann die Vergabesoftware den Prozess der Abgabe unterstützen, aber sie entscheidet nicht mit.

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Beschluss
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