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Vergaberecht, aktuelle Urteile

TVgG NRW auf dem Prüfstand

Die VK Arnsberg hat dem EuGH zentrale Regelungen des TVgG NRW zur Prüfung vorgelegt.

Er soll im Wege der Vorabentscheidung prüfen, ob die Dienstleistungsfreiheit oder die Arbeitnehmerentsenderichtlinie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, nach der sich ein Bieter und seine Nachunternehmer bei öffentlichen Ausschreibungen verpflichten müssen, dem eingesetzten Personal einen dort festgelegten Mindest- oder Tariflohn zu zahlen. Er soll zudem entscheiden, ob eine solche Vorgabe im Vergabeverfahren gegenüber einem Bieter zulässig ist, dessen Nachunternehmer ausschließlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat tätig ist. Anlass der Vorlage war der Nachprüfungsantrag eines Unternehmens, das bei einem europaweit ausgeschriebenen Dienstleistungsauftrag einer nordrhein-westfälischen Gemeinde seine polnische Tochtergesellschaft als Nachunternehmer einsetzen wollte. Es weigerte sich, die auf Grundlage des TVgG NRW geforderte Erklärungen zur Zahlung eines Mindestentgelts von 8,62 €/h abzugeben. Das Unternehmen erklärte, es wolle die ausgeschriebenen Digitalisierungsarbeiten mit seinen Mitarbeitern in Polen erbringen, wo vergleichbare Mindestlohnregelungen nicht bestehen und auch unüblich seien.

Fazit

Erneut hat der EuGH ein Landesgesetz zum Mindestentgelt zu prüfen, nachdem der EuGH in der Rüffert-Entscheidung 2008 Teile des niedersächsischen Tariftreuegesetzes als europarechtswidrig ansah. Die Entscheidung des EuGH wird damit auch auf andere landesrechtlichen Regelungen zum Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben Auswirkungen haben. So lange diese jedoch noch in Kraft sind, bleiben öffentliche Auftraggeber an diese gebunden.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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Beschluss
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