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Service, Nachrichten
21.09.2018, Bayern

Halblebige Verpflichtung

In Bayern dürfen Kommunen frei entscheiden, ob sie doch lieber die VOL/A statt der UVgO anwenden wollen. Auch ist für sie eine reine elektronische Kommunikation nicht verpflichtend.

Mit der Neufassung der „Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern und für Integration zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“ vom 18.05.2018 werden die Vergabegrundsätze für kommunale Auftraggeber neugestaltet. Die neue Bekanntmachung konnte bislang noch nicht veröffentlicht werden und förmlich in Kraft treten, da sich die dafür erforderliche Änderung der kommunalen Haushaltsverordnungen noch verzögert. Daher gestattet das ministerielle Schreiben kommunalen Auftraggebern zum einen, bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Bekanntmachung, die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für Liefer- und Dienstleistungsaufträge auf neue Vergabeverfahren anzuwenden und zum anderen, Erleichterungen sowie erweiterte Handlungsspielräume zu nutzen.

Neue Bekanntmachung gilt auch für Bauleistungen

Die Bekanntmachung selbst wurde neu strukturiert. Klargestellt wird, dass die Ausführungen auch für Bauleistungen gelten, soweit sich aus dem Wortlaut der Bekanntmachung nichts anderes ergibt. Sie ergänzen die verbindlich anzuwendenden Bestimmungen des ersten Abschnitts der VOB/A. Abweichende Regelungen in der Bekanntmachung gehen dem ersten Abschnitt der VOB/A vor. Im Zuge einer Vereinheitlichung wird der in der VOB/A weiter verwendete Begriff der „Freihändigen Vergabe“ in der Bekanntmachung durch den Begriff der „Verhandlungsvergabe“ ersetzt.
Künftig sind Direktvergaben ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens bis zu folgenden geschätzten Auftragswerten möglich: unverändert bis zu 1.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen und neu bis zu 5.000 Euro bei Bauleistungen sowie bis zu 10.000 Euro bei freiberuflichen Dienstleistungen. Die Werte gelten jeweils ohne Umsatzsteuer. Die UVgO ist den kommunalen Auftraggebern zur Anwendung empfohlen. Ausdrücklich geregelt ist, dass sich kommunale Auftraggeber stattdessen weiterhin bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen auf die Bestimmungen der VOL/A stützen dürfen. Eine elektronische Kommunikation bei Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte wird den kommunalen Auftraggebern ebenfalls empfohlen, d.h. ist nicht verpflichtend.

Quelle: Monatsinfo 08-09/2018 von forum vergabe e.V.

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