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Die eVergabe vor Gericht

Eine Vergabestelle hat die Lieferung und Montage von Labormöbeln für den Neubau eines Laborgebäudes im offenen Verfahren europaweit ausgeschrieben. In der Bekanntmachung und im Anschreiben war u.a. festgelegt, dass die Angebote mit elektronisch fortgeschrittener oder qualifizierter Signatur oder schriftlich mit Mantelbogen einzureichen waren. Das im Formblatt 211 EU („Aufforderung zur Abgabe eines Angebots EU“) unter Ziffer 7 vorgesehene Kästchen „schriftlich“ war nicht angekreuzt. In dem Formblatt war weiter unter Ziffer 8 „Angebotsabgabe“ ein Kästchen „siehe Briefkopf“ durch ein Kreuz gekennzeichnet und zuvor vermerkt, dass bei schriftlicher Angebotsabgabe das Angebotsschreiben zu unterzeichnen und in einem verschlossenen Umschlag abzugeben war. In den Vergabeunterlagen war schließlich zusätzlich kenntlich gemacht, dass die Angebotsabgabe nur digital oder im Mantelbogenverfahren erfolgen könne.

Bei der Vergabestelle wurden insgesamt drei Angebote eingereicht, davon ein Angebotsschreiben nebst CD-ROM, ein Angebot mit Mantelbogen und ein Angebot mit elektronischer Signatur. Das erstgenannte Angebot wurde mit der Begründung ausgeschlossen, weil es nicht den Bewerbungsbedingungen gemäß im Angebotsschreiben unterschrieben oder entsprechend der Vorgabe in der Aufforderung zur Angebotsabgabe elektronisch signiert gewesen sei. Nach dem Formblatt 211 EU sei eine Angebotsabgabe in Schriftform nicht zulässig gewesen. Gegen seinen Ausschluss wandte sich der betroffene Bieter und beantragte die Nachprüfung des Vergabeverfahrens. Er begründete sein Rechtsschutzbegehren unter anderem damit, dass in den Vergabeunterlagen eine schriftliche Angebotsabgabe nicht in transparenter Weise ausgeschlossen wurde. Ohne Erfolg. Die Vergabekammer Nordbayern hat den Nachprüfungsantrag abgelehnt: Gibt ein öffentlicher Auftraggeber vor, dass die Angebote in elektronischer Form einzureichen sind, so müssen schriftliche Angebote ausgeschlossen werden.

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) VOB/A-EG sind Angebote auszuschließen, die den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/ A-EG nicht entsprechen. Danach legt die Vergabestelle fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Sie müssen unterzeichnet sein. Elektronisch übermittelte Angebote sind nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und den Anforderungen der Vergabestelle oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

Nach Auffassung der Ansbacher Vergabekammer sei die Form der Angebotsabgabe hier eindeutig festgelegt gewesen. In der Bekanntmachung und im Anschreiben sei klar vorgegeben, dass die Angebote elektronisch mit fortgeschrittener oder qualifizierter Signatur oder schriftlich mit Mantelbogen abzugeben waren. Dieser Festlegung stehe das Ankreuzen „siehe Briefkopf“ in Ziffer 8 des Anschreibens nicht entgegen. Bei objektiver Betrachtung, so die Vergabekammer Nordbayern, könne das Kreuzchen nicht ausschließlich auf den davor stehenden Text bezogen werden, der die schriftliche Angebotsabgabe beschreibt. Der Hinweis auf die Adresse im Briefkopf beziehe sich auf den darauffolgenden Text, der eine Angebotsabgabe mit Mantelbogenverfahren erläutert. Zudem begründete die nordbayerische Vergabekammer ihre Ausschlussentscheidung damit, dass in den Vergabeunterlagen ein zusätzlicher ausdrücklicher Hinweis enthalten gewesen ist, dass die Angebotsabgabe nur digital oder im Mantelbogenverfahren zugelassen war.

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Datum: 26.02.2015
Gericht: Vergabekammer Nordbayern
Aktenzeichen: 21.VK-3194-42/14
Typ: Beschluss
Wissen

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