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Service, Nachrichten
12.01.2016, Deutschland

Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)

Die Europäische Kommission hat eine Durchführungsverordnung zur Einführung des Standardformulars für die Eigenerklärung veröffentlicht.

Am 6. Januar veröffentlichte die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Mit der Einführung einer solchen einheitlichen Eigenerklärung müssen Unternehmen nicht mehr alle Nachweise der Eignung einreichen, um an einer Ausschreibung teilzunehmen. Dazu reicht eine standardisierte Eigenerklärung aus, die EU-weit verwendet wird. Das Ziel der EEE ist die Reduzierung des Verwaltungsaufwand, der sich daraus ergibt, dass eine Vielzahl an Bescheinigungen oder anderen Dokumenten eingereicht werden müssen. Insbesondere sollen kleine- und mittlere Unternehmen von der Erleichterung profitieren.

Einem Angebot in offenen Verfahren oder einem Teilnahmeantrag in nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen oder Innovationspartnerschaften müssen die Wirtschaftsteilnehmer eine ausgefüllte EEE beilegen, um die einschlägigen Informationen vorzulegen. Erfolgt die Vergabe in mehreren Losen und werden für die einzelnen Lose jeweils unterschiedliche Eignungskriterien festgelegt, sollte für jedes Los eine EEE ausgefüllt und abgegeben werden.

Die Verwendung der EEE

Im Anhang der Durchführungsverordnung befindet sich bereits ein Standardformular zur Erstellung der EEE. Dieses ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/24/EU, spätestens aber ab dem 18. April 2016 zu verwenden. Darüber hinaus können die Mitgliedsstaaten auch Rechtsvorschriften erlassen oder es den öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern überlassen zu entscheiden, ob die EEE auch bei Vergabeverfahren verwendet werden sollte, die nicht oder nur zum Teil den EU-Richtlinien unterliegen. Dies ist beispielweise bei Verfahren unterhalb der Schwellenwerte der Fall.

Gemäß Artikel 59 der Richtlinie 2014/24/EU wird die EEE ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt. Die Frist für die Einführung dieser Regelung kann jedoch bis zum 18. April 2018 verlängert werden. Konkret bedeutet dies, dass bis zu diesem Zeitpunkt sowohl eine voll elektronische als auch papierbasierte Version der EEE verwendet werden kann. Über einen EEE-Dienst stellt die Kommission den öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern, Wirtschaftsteilnehmern, Anbietern elektronischer Dienste und anderen einschlägigen Akteuren eine kostenfreie, elektronische Fassung der EEE zur Verfügung.

Zur Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 Der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung gelangen Sie hier.

Lesen Sie zum Thema EEE auch unsere Vergabe24-Blogbeiträge.

Quelle: EU-Kommission

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