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Service, Nachrichten
22.04.2013, Schleswig-Holstein

Richtlinie gegen Bestechung in Kraft

Das Bundesland Schleswig-Holstein hat eine Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung veröffentlicht, die bis Ende 2017 in Kraft ist.

Unter dem Titel „Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung Schleswig-Holstein“ ist eine Richtlinie veröffentlicht wurden, die als Leitfaden dazu dienen soll, künftig Bestechungen vorzubeugen. Im Falle der Aufdeckung einer Korruption, die auch schon bei Belohnungen, Geschenke oder anderen Vorteilen beginnt, werden unter anderem Geld- oder Freiheitsstrafen verhängt. Als besonders gefährdet, aufgrund der Finanzwirksamkeit, wird dabei der Bereich Auftragsvergabe angesehen. Hierfür gibt die Richtlinie genaue Anweisung:

  • Ein Vergabevermerk ist zwingend anzufertigen.
  • Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
  • Die Vorschriften des Haushalts- und Vergabewesens sind strikt einzuhalten.
  • Bei Abweichungen von den Grundsätzen der öffentlichen Ausschreibung sind in jedem Einzelfall die Gründe im Vergabevermerk darzulegen und die Ausnahmen, die von der Vergabeordnung zugelassen sind, müssen schriftlich niederlegt sein.
  • Ein breitgestreuter Bieterkreis sowie eine Erkundung des Bewerberkreises (Preisanfrage) sind bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben zwingend. Die Resultate müssen dokumentiert werden.
  • Die Verantwortlichkeiten für Planung, Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung müssen getrennt sein.
  • Die Entscheidung über die Vergabeart und den letztendlichen Zuschlag müssen von wenigstens zwei, von einander organisatorisch unabhängigen Stellen getroffen werden.
  • Das Vier-Augen-Prinzip ist zu beachten.
  • Sachverständige dürfen nur im Vorfeld der Ausschreibung herbeigerufen werden und dürfen an der betreffenden Vergabe nicht beteiligt sein (mittel- und auch unmittelbar).
  • Leistungsbeschreibungen müssen bei der Erstellung der Vergabeunterlagen abgeschlossen sein und den Vorgaben der Vergabevorschrift folgen. Es ist darauf zu achten, dass sie vollständig und sorgfältig angelegt wurden.
  • Unternehmen, die an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen beteiligt waren, sind vom Vergabeverfahren auszuschließen.
  • Bewerberlisten müssen vertraulich behandelt und sorgfältig aufbewahrt werden.
  • Im Umgang mit den Angeboten gilt das Vier-Augen-Prinzip und die Vergabevorschriften müssen streng eingehalten werden.
  • Alle Angebote müssen beim Eröffnungstermin so gekennzeichnet sein, dass ein nachträglicher Austausch von Angebotsunterlagen entdeckt werden kann.
  • Die Zuverlässigkeit der Bewerber und Bieter muss gewährleistet sein. Ist die Zuverlässigkeit durch eine schwere Verfehlung in Frage gestellt, kann er vom Wettbewerb ausgeschlossen werden.
  • Sinnvoll ist das Führen einer datenverarbeitungsgestützten Vergabedatei.
  • Nachprüfungsstellen kontrollieren die Einhaltung der Vergabevorschriften.
  • Bei Feststellung einer Strafhandlung informieren die Verwaltungsbehörden die Strafverfolgungsbehörden. Dies regelt ein Erlass zur Zusammenarbeit beider Behörden.

Die Richtlinie gilt für die Landesbehörden Schleswig-Holsteins sowie für Gerichte und Staatsanwaltschaften, wenn diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie andere Einrichtungen, die unter Aufsicht des Landes stehen, wird empfohlen, die Richtlinie anzuwenden.

Hier gelangen Sie zur Anti-Korruptionsrichtlinie von Schleswig-Holstein.

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