Ausschluss wegen Unzuverlässigkeit
Weil ein Bieter bei früheren Aufträgen unzuverlässig war, kann er bei aktuellen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Eine Vergabestelle schrieb einen 2-Jahresvertrag für Fahrbahnmarkierungen auf allen Landesstraßen und Kreisstraßen in einem ihr zuständigen Bereich aus. Teil der Bewerbungsbedingungen waren Nachweise zur Eignung des Bieters. Ein Unternehmen legte fristgerecht ein Hauptangebot zum Submissionstermin vor, das bei einer rechnerischen Prüfung der vier eingegangenen Angebote preislich den ersten Platz belegte. Die Vergabestelle bewertete das Unternehmen jedoch im Rahmen der materiellen Eignungsprüfung als ungeeignet.
Im Vermerk zur Eignungsprüfung wird auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit und Unzuverlässigkeit aufgrund der bisherigen Leistungserbringung bei der Erfüllung vorangegangener Aufträge verwiesen. Dazu führte die Vergabestelle für die Jahre 2013 bis 2015 die Vertragspflichtenverletzungen des Unternehmens, wie etwa wiederholte Nichteinhaltung von Fristen und Terminen, ausbleibende Nachbesserung und regelwidrige Verkehrssicherungen auf. Die Vergabestelle schlussfolgerte, dass mit Blick auf die langjährigen Erfahrungen bei der Abwicklung von Jahresverträgen zur Erneuerung von Fahrbahnmarkierungen nicht zu erwarten wäre, dass das Unternehmen bei künftigen Verträgen die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen werde. Daraufhin schloss die Vergabestelle das Unternehmen aus.
Nach der Rüge kam die Klage
Den Ausschluss empfand das Unternehmen als ungerechtfertigt und rügte die Vergabestelle. Als Grund gab das Unternehmen an, dass die Vergabestelle keine eigenen Erfahrungen hinsichtlich der im Absageschreiben aufgeführten Gründe vorlägen, da sie bisher noch nicht für diesen Bereich gearbeitet hätte. Auch könne die Auftraggeberin daher nicht erkennen, ob das Unternehmen organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen zur ständigen Qualitätssteigerung umsetzt. Da die Vergabestelle das Angebot weiterhin ausschloss, stellte das Unternehmen bei der zuständigen Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag.
Das Urteil der Vergabekammer
Aus Sicht der Vergabekammer ist der Nachprüfungsantrag unbegründet, da die Rechte des Unternehmens im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA nicht verletzt worden seien. Der öffentliche Auftraggeber hat vor der Erteilung eines Zuschlags zu prüfen, ob die Bauleistung an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen in transparenten Vergabeverfahren vergeben wird. Bei der Bieterprüfung habe sich herausgestellt, dass die Eignung des klagenden Unternehmens nicht gegeben ist.
Um einen Bieter wegen Unzuverlässigkeit ausschließen zu können, muss eine dokumentierte negative Prognose vorliegen, so die Vergabekammer Sachsen-Anhalt. Dabei ist es ausschlaggebend, ob bei einer Gesamtabwägung die positiven oder negativen Erfahrungen mit dem Bieter objektiv größeres Gewicht haben.
Die Vergabekammer Sachsen-Anhalt beschloss folgendes:
1. Die Vergabestelle hat den Angebotsausschluss wegen mangelnder Zuverlässigkeit und fehlender Leistungsfähigkeit bei früheren Aufträgen der Antragstellerin ausführlich dokumentiert. Sie hat in ihrem Formblatt zur Eignungsprüfung und im Informationsschreiben nach § 19 Abs. 1 LVG-SA begründet, weshalb das Unternehmen für die Ausführung der Leistungen für die Ausschreibung ungeeignet ist.
2. Für die Feststellung mangelnder Zuverlässigkeit liegen nachvollziehbare sachliche Gründe vor, dass aufgrund der nachweislichen schweren Verfehlung in der Vergangenheit auch für den zu vergebenden Auftrag schwere Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers bestehen.
Quelle: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt