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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Wann ist ein Angebotspreis unangemessen?

Um ein Angebotspreis als unangemessen hoch oder niedrig zu entlarven, muss der Auftraggeber den voraussichtlichen Auftragswert sorgfältig schätzen und seine Überlegungen dokumentieren.

Eine Kostenschätzung muss wirklichkeitsnah sein. Zu diesem Ergebnis kommt ein Beschluss des OLG Düsseldorf und präzisierte die Vorgaben an die Schätzung des Auftragswertes durch den Auftraggeber.

Was war passiert?

Eine Vergabestelle schrieb die Errichtung von Unterkunftszimmern im Hotelstandard in einem nichtoffenen Verfahren als Generalunternehmerleistung aus. Nur ein Unternehmen reichte ein Angebot ein. Dieses lag 34% über den Kosten, die die Vergabestelle als Auftragswert geschätzt hatte. Die Vergabestelle schloss daher das Angebot wegen nicht aufklärbarer Zweifel an der Angemessenheit Preise aus. Zudem hob sie das Vergabeverfahren auf und plante ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Dagegen wehrte sich das Unternehmen mit einem Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer. Das Verfahren passierte dann sogar das OLG Düsseldorf. Ziel des Unternehmens war es, ganz klar, den Ausschluss und damit auch die Aufhebung rückgängig zu machen.

Der Beschluss des OLG

Nach Ansicht des Gerichts muss der Auftraggeber unter Berücksichtigung aller verfügbarer Daten in einer vertretbaren Weise die Schätzung erarbeiten. Natürlich kann es sich bei der Schätzung immer nur um eine Prognose handeln. Umstände, die erst im Nachhinein ersichtlich werden, dürfen unberücksichtigt bleiben.

In dem vorliegenden Fall hat jedoch der Auftraggeber den organisatorischen Aufwand infolge der Ausschreibung einer Generalunternehmerleistung, das zu bepreisende Risiko von Preissteigerungen aufgrund der vorgesehenen Bauzeit von vier Jahren sowie den Aufwand einer Überprüfung der Mitarbeiter nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz unberücksichtigt gelassen.

Das gehört nicht zu dem Umständen, die unberücksichtigt bleiben dürfen. Daher hat das Gericht den Ausschluss des (einzigen) Angebots nach § 16d Abs. 1 VOB/A und die Aufhebung der Ausschreibung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A für nicht gerechtfertigt erklärt.

Fazit

Jeder Auftraggeber sollte den voraussichtlichen Auftragswert sorgfältig schätzen und seine Überlegungen eingehend dokumentieren. Anderenfalls besteht das Risiko, dass er Angebote mit unangemessen hohen oder niedrigen Preisen nicht von der Wertung ausschließen und eine Ausschreibung unter Umständen nicht aufheben kann, ohne sich schadenersatzpflichtig zu machen. Das kann teuer werden.

Quelle: BRP Newsletter II. Quartal 2019

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Beschluss
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