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Service, Nachrichten
20.05.2016, Deutschland

Änderungen in der VOB

In einem Beitrag veröffentlichte forum vergabe e.V kürzlich die wichtigsten Änderungen in der VOB.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat für den Bereich Bundeshochbau die VOB 2016 eingeführt. Mit der am 18.04.2016 in Kraft getretenen Vergabeverordnung (VgV) ist Abschnitt 2 der VOB/A in der Ausgabe 2016 in Kraft getreten. Dies folgt aus § 2 VgV. Weiterhin wird im Erlass klargestellt, dass für die Vergabe von Bauleistungen ab den EU-Schwellenwerten neben dem 2. Abschnitt der VOB/A auch die Regelungen in Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 der VgV anzuwenden sind. Mit der Änderung der VSVgV, die ebenfalls zum 18.04.2016 in Kraft getreten ist, ist auch Abschnitt 3 der VOB/A in der Ausgabe 2016 in Kraft getreten. Dies folgt aus § 2 VSVgV. Für Bauaufträge im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich ab den EU-Schwellenwerten gelten wie bisher die Allgemeinen Bestimmungen des Teils 1 (mit Ausnahme des § 5) sowie die Teile 3, 4 (mit Ausnahme des § 43) und 5 der VSVgV und der neue 3. Abschnitt der VOB/AVOB-VS. Seit dem 18.04.2016 sind nach dem Erlass auch der Abschnitt 1 der VOB/A in der Ausgabe 2016 und die VOB/B in der Ausgabe 2016 anzuwenden.

Mehr Übersichtlichkeit für Anwender

Der Erlass erläutert die wichtigsten Änderungen der VOB/A 2016 und der VOB/B 2016. Mit Blick auf Abschnitt 2 der VOB/A führte der hohe Detaillierungsgrad der EU-Richtlinien zu einem Anwachsen. Die Struktur wurde dabei moderat geändert, um die VOB/A übersichtlicher zu gestalten. So wurden etwa die bisherigen Zwischenüberschriften als eigenständige Paragrafen ausgestaltet. Um dem Anwender möglichst viel Bekanntes zu erhalten, verzichtete man dabei aber auf eine neue, durchgehende Nummerierung und das Paragrafengerüst blieb durch Einfügen von Paragrafen mit dem Zusatz a, b usw. in der Grundform erhalten. Abschnitt 1 der VOB/A ist bis auf wenige Ausnahmen inhaltlich unverändert in die VOB 2016 übernommen worden. Änderungen beziehen sich auf Regelungen zum Ablauf der Angebotsfrist und zur Signatur von elektronischen Angeboten. Die Neuregelung in § 22 VOB/A stellt zudem klar, unter welchen Voraussetzungen wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit ein neues Vergabeverfahren erfordern. Gewichtige Vorschläge, wie eine Neuregelung des Submissionstermins, eine uneingeschränkte Anwendung der eVergabe oder die Aufgabe des Vorrangs der öffentlichen Ausschreibung, werden demnächst im DVA erörtert.

Änderungen im Abschnitt der VOB/A

Abschnitt 3 der VOB/A bleibt mit seinen Inhalten grundsätzlich bestehen, da auch die ihm zugrunde liegende Richtlinie EU/2009/81 nicht novelliert worden ist. Allerdings wurden hier im Zuge der Richtlinienumsetzungen auf Ebene von GWB und Vergaberechtsmodernisierungsverordnung, die in Art. 5 Änderungsbefehle für die VSVgV enthalten, Änderungen umgesetzt, die auch im 3. Abschnitt nachvollzogen und entsprechend übertragen worden seien, etwa neue Begrifflichkeiten sowie das System der Eignung und die Übernahme der Regelungen zur Auftragsänderung (§ 132 GWB) in § 22 VOB/A-VS. Generell sind auch die Verweise auf das GWB sowie auf die neue EU-Verordnung 2015/1986 hinsichtlich der Formulare angepasst worden.

Änderungen im Bereich von Nachunternehmern

In die VOB/B sind zudem Regelungen zur Unterauftragsvergabe (Art. 71 Richtlinie 2014/24/EU) und zu neuen Kündigungsrechten des Auftraggebers (Art. 73 Richtlinie 2014/24/EU) aufgenommen worden. Da diese Regelungen erst nach Vertragsabschluss greifen können, hat sich der DVA entschlossen, diese Regelungen nicht in der VOB/A umzusetzen. Durch die Erweiterung der VOB/B ist der Auftragnehmer unaufgefordert zur Bekanntgabe seiner Nachunternehmer inklusive Angabe der Kontaktdaten und der gesetzlichen Vertreter seiner Nachunternehmer und – auf Anforderung – unter Vorlage von Eignungsnachweisen verpflichtet. Die neuen außerordentlichen Kündigungsrechte des Auftraggebers sind in die VOB/B übernommen worden. Zudem ersetzten die Begriffe „Kündigung“ oder „kündigen“ die Begrifflichkeiten „Entziehung des Auftrags“ o.ä. in den §§ 4, 5 und 8 VOB/B. Der Einführungserlass ist am 18.04.2016 in Kraft getreten.

Quelle: forum vergabe e.V., Monatsinfo 05/2016

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