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Mindestanforderungen müssen bei der Zulassung von Nebenangeboten detailliert vorgegeben werden

Was ist passiert?

Der öffentliche Auftraggeber schrieb den Abbruch von Gebäuden sowie allgemeine Abbruch- und Erdbewegungsarbeiten in mehreren Abschnitten im offenen Verfahren europaweit aus. Das einzige Zuschlagskriterium bildete der Preis.

Der öffentliche Auftraggeber ließ in der Bekanntmachung Varianten/Alternativangebote zu und formulierte in den Vergabeunterlagen:

„Nebenangebote/Pauschalangebote sind erwünscht, zugrunde zu legen ist, dass in beiden Fällen der Leistungsumfang aus dem Hauptangebot in allen Teilen und vollumfänglich enthalten ist. Es werden Nebenangebote nur gewertet, wenn die komplette beschriebene Leistung aus dem Hautangebot enthalten ist“.

Die Antragstellerin gab ein Hauptangebot und ein Nebenangebot ab. Die beiden Angebote unterschieden sich insoweit, als dass der Bieter im Nebenangebot für verschiedene Leistungsbereiche einen Pauschalpreis anbot.

Der Auftraggeber schloss das Hauptangebot des Bieters aus formellen Gründen aus. Das Nebenangebot wurde ausgeschlossen, da es den formellen Vorgaben an Nebenangeboten nicht genügte. Dies rügte der Bieter und stellte einen Nachprüfungsantrag. Infolge eines rechtlichen Hinweises der Vergabekammer prüfte der Auftraggeber das Angebot neu und kam zu dem Ergebnis, dass das Hauptangebot des Bieter nicht das wirtschaftlichste sei. Die Nebenangebote sämtlicher Bieter seien auszuschließen, da die Vergabestelle die Mindestanforderungen nicht hinreichend bekannt gemacht habe. Der Bieter hielt seinen Nachprüfungsantrag aufrecht.

Die Entscheidung

Die Vergabekammer gab dem Nachprüfungsantrag statt, da der Bieter durch den Ausschluss seines Nebenangebots in seinen Rechten aus § 97 Abs. 2 GWB verletzt sei. Die Vergabestelle hat nach Auffassung der Vergabekammer gegen das Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot verstoßen, indem diese unzureichende Mindestanforderungen für Nebenangebote formuliert und anschließend alle eingereichten Nebenangebote ausgeschlossen hat. Die Festsetzung von ausreichend detaillierten, transparenten und widerspruchsfreien Mindestanforderungen ist auch bei einem reinen Preisentscheid Voraussetzung für die Zulassung von Nebenangeboten. Aus § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 Satz 6 VOB/A 2019 (entspricht § 35 Abs. 2 VgV) ist nicht zu folgern, dass Nebenangebote auch ohne Mindestanforderungen zulässig sind. Die Vergabestelle hat sicherzustellen, dass die Angebote qualitativ vergleichbar sind, damit das wirtschaftlichste Angebot bezuschlagt werden kann.

In der Konsequenz konnte nach Auffassung der Vergabekammer Südbayern daher auch keine Zuschlagserteilung auf die Hauptangebote erfolgen, da sich Haupt- und Nebenangebote in der Erstellung gegenseitig beeinflussen. Die Fehler der Vergabestelle dürfen nicht zu Lasten der Bieter gehen und der Auftraggeber musste das Vergabeverfahren zurückversetzen und die Vergabeunterlagen korrigieren.

Praxistipp

Auftraggeber müssen bei der Zulassung von Nebenangeboten die auch von Nebenangeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen genau vorgeben und somit ihren Nutzen für das Verfahren im Vorfeld überdenken. Insbesondere bei reiner Preisbewertung ist fraglich, ob eine sachgerechte Wertung möglich ist und Nebenangebote zugelassen werden sollten. Andernfalls muss für eine Korrektur dieses Fehlers das Vergabeverfahren zurückgesetzt werden.

Weitere Informationen


Datum: 17.03.2020
Gericht: VK Südbayern
Aktenzeichen: Z3-3-3194-1-47-11/19
Typ: Beschluss
Wissen

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